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HGB

§ 274aGrößenabhängige Erleichterungen

Handelsgesetzbuch

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1.
§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
2.
§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
3.
§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
4.
§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 274a: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 JAbschlWUVGliederung der Bilanz

    „… und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.“