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JAbschlWUV

§ 3Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
„1.
Umsatzerlöse
a)
aus Bewirtschaftungstätigkeit
b)
aus Verkauf von Grundstücken
c)
aus Betreuungstätigkeit
d)
aus anderen Lieferungen und Leistungen“.

Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.
(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
„2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“,
„5.
Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
a)
Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
b)
Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
c)
Aufwendungen für Betreuungstätigkeit
d)
Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“.
(3) Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 4141-13 v. 22.9.1970 I 1334 (JAbschlWUV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0980A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 225da25f2e4dab9c72abbf7d89f5ac6267bcf5b23d1e5631784a93bb208ce89c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 275 HGBGliederung

    „… uchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden. (2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuwe …“

  • § 276 HGBGrößenabhängige Erleichterungen

    „… hmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.“