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§ 6Einspruch gegen die Abstimmungsliste

Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

(1) Jeder Stimmberechtigte kann Einspruch gegen die Richtigkeit der Abstimmungsliste bis zum vierzehnten Tag vor dem Abstimmungstag bei dem Versicherungsträger schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einlegen.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Versicherungsträger unverzüglich. Ist der Einspruch begründet, ist die Abstimmungsliste zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Abstimmungsliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter und durch eine Entscheidung nach Absatz 2 als begründet anerkannter Einsprüche bis zum Ablauf des Tags vor dem Beginn der Abstimmung berichtigt oder ergänzt werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031190974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54fb08016c17863ba19f91770578aee79cd869651f145f7d4d04245e112923fd

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