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HAV

§ 7Stimmabgabe

Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

(1) Das Stimmrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem hierfür bestimmten Umschlag ausgeübt.
(2) Der Versicherungsträger stellt die Stimmzettel nebst Umschlägen her und sendet sie dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmzettel tragen folgenden Aufdruck:
   Stimmen Sie für die Aufnahme
in die hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherung: ja ...
nein ...
(3) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein an der dafür vorgesehenen Stelle auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantworten will.
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die andere Angaben als den in Absatz 2 genannten Aufdruck, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031190974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54fb08016c17863ba19f91770578aee79cd869651f145f7d4d04245e112923fd

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