HAV
§ 9Briefliche Stimmabgabe
Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
- 1.
- den Stimmzettel nebst Umschlag,
- 2.
- eine vorgedruckte, vom Stimmberechtigten zu unterzeichnende Erklärung, in der dieser versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,
- 3.
- einen größeren, freigemachten Abstimmungsbriefumschlag, der die Anschrift des Abstimmungsvorstands und den Vermerk: "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, sowie
- 4.
- ein Merkblatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe
- 1.
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und ihn in dem nicht bedruckten Umschlag zu verschließen,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und diese zusammen mit dem nicht bedruckten Umschlag in dem freigemachten Abstimmungsbriefumschlag zu verschließen,
- 3.
- auf der Rückseite des freigemachten Abstimmungsbriefumschlags seinen Namen und seine Anschrift zu vermerken und diesen so rechtzeitig an den Abstimmungsvorstand abzusenden oder ihm zu übergeben, daß er dem Abstimmungsvorstand vor Abschluß der Abstimmung vorliegt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031190974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54fb08016c17863ba19f91770578aee79cd869651f145f7d4d04245e112923fd