(1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich nach der Bekanntgabe des Abstimmungstags eine Liste der Stimmberechtigten (Abstimmungsliste) auf und übersendet einen Abdruck dem Versicherungsträger und dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmberechtigten sollen in der Abstimmungsliste in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum aufgeführt werden. Der Abstimmungsvorstand hat im Benehmen mit dem Arbeitgeber die Abstimmungsliste bis zum Ablauf des Tags vor dem Beginn der Abstimmung zu berichtigen, wenn ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt oder aus ihm ausscheidet, und einen Abdruck der Berichtigung dem Versicherungsträger zu übersenden.
(2) Abstimmen kann nur, wer in die Abstimmungsliste eingetragen ist.
(3) Der Abstimmungsvorstand hat einen Abdruck der Abstimmungsliste und dieser Verordnung spätestens einen Monat vor dem Abstimmungstag bis zum Abschluß der Abstimmung an geeigneter Stelle im Unternehmen zur Einsichtnahme auszulegen und Berichtigungen (Absatz 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3) unverzüglich in der ausgelegten Abstimmungsliste nachzutragen.
(4) Der Abstimmungsvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, alsbald nach Eingang der Abstimmungsliste über diese Liste, die Abstimmungsbekanntmachung, den Abstimmungsvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
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