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HAV

§ 3Tag, Zeit und Dauer der Abstimmung

Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

(1) Die Abstimmung ist an einem Arbeitstag während der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit in einem oder mehreren von dem Arbeitgeber bereitgestellten Räumen durchzuführen. Der Versicherungsträger kann in begründeten Fällen für die Abstimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 findet Anwendung.
(2) Die Abstimmungsdauer beträgt mindestens sechs Stunden. Sie kann durch Beschluß des Abstimmungsvorstands verkürzt werden, wenn alle in die Abstimmungsliste Eingetragenen abgestimmt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031190974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54fb08016c17863ba19f91770578aee79cd869651f145f7d4d04245e112923fd

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