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HAV

§ 2Abstimmungsbekanntmachung

Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Versicherungsträger) bestimmt nach Anhörung des Arbeitgebers und des Betriebsrats unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag Ort, Raum, Tag und Zeit der Abstimmung. Sie macht die nach Satz 1 getroffenen Bestimmungen sowie den Gegenstand der Abstimmung unverzüglich durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Stimmberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bekannt. Die Dauer des Aushangs soll ebenfalls mindestens sechs Wochen betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031190974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54fb08016c17863ba19f91770578aee79cd869651f145f7d4d04245e112923fd

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