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HAV

§ 1Stimmberechtigung

Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

(1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die an dem Tag vor der Abstimmung in dem Unternehmen im Saarland beschäftigt sind.
(2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031190974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54fb08016c17863ba19f91770578aee79cd869651f145f7d4d04245e112923fd

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