GtDITZBundVDV
§ 29Abschlusszeugnis
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,
- 3.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,
- 4.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 5.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR247900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab433b233497b59f0b86b93a0a70adee988f76cff663486c3bbf18e5867fc42