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GtDITZBundVDV

§ 30Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund
1.
einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlossenen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab433b233497b59f0b86b93a0a70adee988f76cff663486c3bbf18e5867fc42

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