Zum Gesetzesinhalt

GtDITZBundVDV

§ 27Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann das Bundesministerium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.
(2) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang die Wiederholungsphase sein soll. Die Wiederholungsphase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate sein. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab433b233497b59f0b86b93a0a70adee988f76cff663486c3bbf18e5867fc42

XML-Quelle beim Herausgeber