(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der mündlichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll im Regelfall die vorläufige Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei der mündlichen Abschlussprüfung oder einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission, die für die jeweilige Prüfung zuständig ist. Die Prüfungskommission kann abhängig von der Schwere des Verstoßes
1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder
3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Informationstechnikzentrum Bund die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
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