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§ 28Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, Abschlussnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
1.
die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Absatz 3 mit 75 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 5 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die folgende Rangpunktzahl:
NoteRangpunktzahl
1,015,0
1,114,7
1,214,4
1,314,1
1,413,8
1,513,5
1,613,2
1,712,9
1,812,6
1,912,3
2,012,0
2,111,7
2,211,4
2,311,1
2,410,8
2,510,5
2,610,2
2,79,9
2,89,6
2,99,3
3,09,0
3,18,7
3,28,4
3,38,1
3,47,8
3,57,5
3,67,0
3,76,5
3,86,0
3,95,5
4,05,0
(4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab433b233497b59f0b86b93a0a70adee988f76cff663486c3bbf18e5867fc42

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