GtDITZBundVDV
§ 31Prüfungsakte
- 1.
- eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,
- 2.
- eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,
- 3.
- das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,
- 4.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
- 5.
- sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR247900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab433b233497b59f0b86b93a0a70adee988f76cff663486c3bbf18e5867fc42