(1) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(2) Nach gemeinsamer Erörterung gibt jedes Mitglied der Prüfungskommission jeweils für den Vortrag und für das Prüfungsgespräch eine Bewertung in Rangpunkten ab. Aus den sechs Einzelbewertungen wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
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