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GrÄndStVtr BB/MV

Art 4

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

(1) Das aufnehmende Land erklärt sich bereit, in bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse derjenigen einzutreten, die zum Zeitpunkt der Umgliederung im Umgliederungsgebiet als Landesbedienstete im öffentlichen Dienst des abgebenden Landes stehen. Das aufnehmende Land erklärt sich ferner bereit, in Arbeits- oder Dienstverhältnisse der Landesbediensteten im öffentlichen Dienst des abgebenden Landes einzutreten, sofern die betroffenen Bediensteten überwiegend mit Verwaltungsaufgaben für das Umgliederungsgebiet befaßt sind.
(2) Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen, die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f42a695823850a25a8127e972bce75a28b702bf5e48ac00c941acbe896214537

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