(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft; das bisherige Landes-, Landkreis- und Ortsrecht tritt außer Kraft, soweit es diesem Recht widerspricht. Von diesen Grundsätzen sind Ausnahmen nur durch diesen Vertrag oder aufgrund dieses Vertrages zulässig.
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(3) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung u. dgl.).
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