(1) Die Regierungen der vertragschließenden Länder werden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.
(2) Aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet sich das aufnehmende Land, die im abgebenden Land begonnenen Förderprogramme und -maßnahmen für das Umgliederungsgebiet fortzuführen.
(3) Die betroffenen kommunalen Körperschaften und die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Unterlagen, Register und andere zur Verwaltung erforderlichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
(5) Die Innenminister der vertragschließenden Länder können die in Absatz 3 und 4 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.
(6) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und sonstigen Unterlagen nicht möglich oder untunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
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