Zum Gesetzesinhalt

GrÄndStVtr BB/MV

Art 1

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

(1) Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Dambeck und Brunow sowie die Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Mecklenburg- Vorpommern eingegliedert.
(3) Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin, Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow des Landkreises Pasewalk sowie die Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen des Landkreises Strasburg werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg eingegliedert.
(4) Die aus der Umgliederung sich ergebenden Grenzänderungen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Festlegung der endgültigen Grenze erfolgt durch eine gemeinsame Grenzkommission der vertragschließenden Länder.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f42a695823850a25a8127e972bce75a28b702bf5e48ac00c941acbe896214537

XML-Quelle beim Herausgeber