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GrÄndStVtr BB/MV

Art 5

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

(1) Die gemäß § 23 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 1159) in dem abgebenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte Gebiet zuständig.
(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vorschriften.
(3) Die vertragschließenden Ländern erstatten einander die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das ausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f42a695823850a25a8127e972bce75a28b702bf5e48ac00c941acbe896214537

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