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GPrüfbV

§ 7Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f80f9b822d7715e19d0e31ddb9a1ee691d19c7b5c8f494d6c15f7ed4a5d2b90e

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