(1) Bei seinen Feststellungen ist der Prüfer an die Auslegung der Bundesanstalt gebunden, die diese in ihren Leitlinien, Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und ihren sonstigen verbindlichen Veröffentlichungen mitteilt.
(2) Die Prüfung muss den gesamten prüfpflichtigen Zeitraum erfassen.
(3) Der Prüfer hat den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen.
(4) Die Prüfung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich bei der Prüfung der Vorkehrungen und Systeme auf Funktionstests und Stichproben beschränken, es sei denn, in Einzelfällen ist eine umfassende Prüfung erforderlich. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
(5) Werden Fehler festgestellt, hat der Prüfer die Prüfung auszudehnen, bis er Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529
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