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GPrüfbV

§ 6Prüfungszeitraum

Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

(1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
(2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums abzuschließen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f80f9b822d7715e19d0e31ddb9a1ee691d19c7b5c8f494d6c15f7ed4a5d2b90e

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