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GPrüfbV

§ 8Aufzeichnungen des Prüfers und ihre Aufbewahrungsdauer

Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

(1) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen.
(2) Geschäftsunterlagen der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei darf der Prüfer nur an sich nehmen, wenn diese dem zustimmt. Wenn die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei dem nicht zustimmt, hat sie dem Prüfer auf Anforderung Kopien von Geschäftsunterlagen, die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung beendet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f80f9b822d7715e19d0e31ddb9a1ee691d19c7b5c8f494d6c15f7ed4a5d2b90e

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