(1) Der Prüfer hat in seiner Bescheinigung auf die in § 3 genannten Prüfungsbereiche einzugehen und darzustellen, inwieweit die Vorkehrungen oder Systeme zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geeignet sind. Festgestellte Mängel sind ausführlich darzustellen. Darüber hinaus hat die Bescheinigung Folgendes zu enthalten:
1.
die Angabe des prüfpflichtigen Zeitraums und des Prüfungszeitraums,
2.
die Art und Weise, wie die Stichproben und deren Anzahl ermittelt wurden, sowie das Ergebnis der Stichproben.
(2) Vorgänge von besonderer Bedeutung, die im Zeitraum zwischen dem Ende des prüfpflichtigen Zeitraums und dem Ende des Prüfungszeitraums eingetreten und dem Prüfer im Rahmen der Prüfung bekannt geworden sind, hat der Prüfer in der Bescheinigung darzustellen.
(3) Wurde die Prüfung unterbrochen, hat der Prüfer in der Bescheinigung auf die Unterbrechung hinzuweisen und die Gründe und die Dauer der Unterbrechung darzulegen.
(4) Der Prüfer hat die Bescheinigung unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterschreiben.
(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Prüfer die Bescheinigung zu erläutern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529
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