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GPrüfbV

§ 10Erstmalige Anwendung

Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

(1) Abweichend von § 4 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 1. April 2014.
(2) Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem auch die Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, aufgrund eines nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards in Kraft tritt.
(3) Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten. Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten.
(4) Für die Prüfung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 6 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 3. Januar 2018.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f80f9b822d7715e19d0e31ddb9a1ee691d19c7b5c8f494d6c15f7ed4a5d2b90e

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