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GntDSVVDV

§ 15Praxisintegrierte Studienphasen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1) Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:
1.
einem anderen Träger der Sozialversicherung oder
2.
einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder
3.
in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder
4.
in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(3) Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 2 BMASGBWidVertrAnOErlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten

    „… samt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroff …“

  • § 4 BMASGBWidVertrAnOVertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten

    „… iten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des Widerspruchsbesche …“