GntDSVVDV
§ 15Praxisintegrierte Studienphasen
- 1.
- einem anderen Träger der Sozialversicherung oder
- 2.
- einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder
- 3.
- in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder
- 4.
- in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14A0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 2 BMASGBWidVertrAnOErlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten
„… samt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroff …“
- § 4 BMASGBWidVertrAnOVertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten
„… iten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des Widerspruchsbesche …“