GntDSVVDV
§ 17Bestimmungen für den Krisenfall
- 1.
- Studierende können erforderliche Anträge elektronisch ohne Einhaltung der für den elektronischen Schriftformersatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendigen Formen stellen. Entsprechendes gilt für präsenzunabhängige schriftliche Prüfungsleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen. Sind Studierende aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen an einer Nutzung der sonst üblichen Übergabewege gehindert, so steht ihnen ebenfalls die in Satz 1 genannte elektronische Kommunikation zur Verfügung.
- 2.
- Wenn aufgrund der Gesamtsituation (Absatz 1) die Präsenzlehre nicht möglich ist, kann sie auf vom Fachbereich Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Übertragungssystemen digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der Modulinhalte und das Erreichen der Modulziele sichergestellt sind.
- 3.
- Mündliche Prüfungsleistungen können in Form der Online-Videoprüfung durchgeführt werden. Dafür sind ausschließlich die vom Fachbereich Sozialversicherung bereit gestellten Übertragungssysteme zu nutzen.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14A0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a