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GntDSVVDV

§ 16Studienberatung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

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