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GntDSVVDV

§ 12Dauer und Aufbau des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst 21 Monate Fachstudien am Fachbereich Sozialversicherung sowie 15 Monate praxisintegrierte Studienphasen bei der Einstellungsbehörde.
(2) Das Studium gliedert sich in neun Trimester:
TrimesterFachstudium/praxisintegrierte Studienphasen
14 Monate Fachstudium
24 Monate Fachstudium
34 Monate praxisintegrierte Studienphasen
44 Monate Fachstudium
54 Monate praxisintegrierte Studienphasen
64 Monate Fachstudium
74 Monate praxisintegrierte Studienphasen
83 Monate Fachstudium und 1 Monat Bachelorarbeit
91 Monat Bachelorarbeit und 3 Monate praxisintegrierte Studienphasen
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

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