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BMASGBWidVertrAnO

§ 4Vertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Prüfungsangelegenheiten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f35aafd5ea2b632860955a6c408c43ab441113653546f20702ab362d6538aa64

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 GntDSVVDVPraxisintegrierte Studienphasen

    „… iten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des Widerspruchsbesche …“