BMASGBWidVertrAnO
§ 2Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107300022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f35aafd5ea2b632860955a6c408c43ab441113653546f20702ab362d6538aa64
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 GntDSVVDVPraxisintegrierte Studienphasen
„… samt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroff …“