GG
Art 5
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (11)
Auswahl: 8 von 11 nachgewiesenen Verweisen.
- § 118 BetrVGGeltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
„… er künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens …“
- A. BVerfGBes 2015-11-24
„… atz 1 und 2 GG); 3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG); 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht); 5. Recht des geistig …“
- § 1 DrittelbGErfasste Unternehmen
„… er künstlerischen Bestimmungen oder b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erziehe …“
- § 4 HRGFreiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
„(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) um …“
- § 2 LobbyRGRegistrierungspflicht
„… Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden, 13. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Tätigkeit nachgehen, 14. als kommunaler Spitzenverband auf Bundes- oder Landesebene tätig sind, 15. als ein …“
- § 30 MgFSGTendenzunternehmen
„… er künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist.“
- § 28 MgVGTendenzunternehmen
„… er künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dient, findet Kapitel 2 keine Anwendung.“
- § 1 MitbestGErfaßte Unternehmen
„… er künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erziehe …“