BVerfGBes 2015-11-24
A.
- I.
- Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Asylrechts;
- 2.
- des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
- 3.
- des Staatsangehörigkeitsrechts;
- 4.
- des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
- 5.
- des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
- 6.
- des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von
- a)
- Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen und
- b)
- Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO);
- 7.
- des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
- 8.
- des Bußgeldverfahrens;
- 9.
- des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;
- 10.
- des Rechts des Versicherungswesens;
- 11.
- des Glücksspielrechts;
- 12.
- grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;
- 13.
- des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen;
- 14.
- Dienst- und Werkvertragsrecht;
- 15.
- Kaufrecht,
- II.
- Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Vertriebenenrechts;
- 2.
- des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- 3.
- des Waffenrechts;
- 4.
- des Petitionsrechts;
- 5.
- des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;
- 6.
- des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);
- 7.
- des sonstigen Deliktsrechts,
- III.
- Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche
- 1.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht;
- 2.
- Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
- 3.
- Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);
- 4.
- Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);
- 5.
- Recht des geistigen Eigentums;
- 6.
- Recht des Datenschutzes;
- 7.
- Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);
- 8.
- Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
- 9.
- Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
- 10.
- Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
- 11.
- Erbrecht;
- 12.
- Miet- und Pachtrecht;
- 13.
- Wettbewerbsrecht;
- 14.
- Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;
- 15.
- Gesellschaftsrecht einschließlich des Genossenschaftsrechts;
- 16.
- Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
- 17.
- Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;
- 18.
- Regulierungsrecht;
- 19.
- Anwaltsvertragsrecht;
- 20.
- wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;
- 21.
- Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
- 22.
- Wohnungseigentumsrecht,
- IV.
- Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden
- 1.
- bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;
- 2.
- bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Beschluss v. 2.12.2025; 2026 I Nr. 13
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c497184c154a1358718ac438c1897f94fe2c0081e6e1973b6c3b54f3009b4ea2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- Art 12 GG
„… ZPO tätig geworden ist; 6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird); 7. des sonstigen Deliktsrechts, jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Pr …“
- Art 5 GG
„… atz 1 und 2 GG); 3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG); 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht); 5. Recht des geistig …“
- Art 8 GG
„… atenschutzes; 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG); 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG); 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG); 10. Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einsch …“
- Art 9 GG
„… sfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG); 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG); 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG); 10. Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Ver …“
- § 769 ZPOEinstweilige Anordnungen
„… kungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist; 6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wi …“