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GG

Art 4

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs

    „… 2 GG) ▪ Diskriminierungsverbote (Art. 3 Abs. 3 GG) ▪ Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ▪ Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) ▪ Bedeutung der Meinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- …“