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MgFSG

§ 30Tendenzunternehmen

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

Kapitel 2 findet keine Anwendung auf eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend folgenden Bestimmungen oder Zwecken dient:
1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94c3fef1e4603c90de3faf3a477d14f42fb31bba6d362a01dc9b762e23257743

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 5 GG

    „… er künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist.“