GG
Art 6
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 27 AufenthGGrundsatz des Familiennachzugs
„… iet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwan …“
- Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
„… 1 und 3 GG) für die freiheitliche demokratische Grundordnung ▪ Ehe, Familie, nichteheliche Kinder (Art. 6 GG) ▪ Toleranzprinzip ▪ Grundrechte im Spannungsfeld zueinander (z. B. Rauchverbot, Lärmbelästigung, Kopftuchdebatte, Defi …“
- § 23 SGB 12Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
„… wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.“