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GG

Art 115a

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)

Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 1 ESVGVersorgungskrise

    „… gefährdet ist a) im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes oder b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehandlung, einer wirtscha …“

  • § 8 GemAusGOEinberufung

    „… er oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen. (3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einbe …“

  • § 7 HG 2026Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

    „… angezogen werden. (12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan 14 …“

  • § 11 KDVGSpannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

    „(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden, 2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden un …“

  • § 52 MADGSpannungs- und Verteidigungsfall

    „(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische Abschirmdienst für die Erfüllung der do …“

  • § 1 ParlBGGrundsatz

    „… Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt davon unberührt. (2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgese …“

  • § 105 PostGAnwendungsbereich

    „… Grundgesetzes, in Fällen nach Artikel 80a Absatz 3 des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes sowie 2. zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nati …“

  • § 1 StrKrVerkLeistVUmfang der Leistungspflicht

    „… Verkehr und digitale Infrastruktur oder 2. im Spannungs- oder im Verteidigungsfall (Artikel 80a und Artikel 115a des Grundgesetzes) fordern. (3) Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung …“