GemAusGO
§ 8Einberufung
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111020969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2eaba3136c61b1858668aad6867ba09016627b0dd83ebaa559e565aca7aabb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 115a GG
„… er oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen. (3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einbe …“
- Art 53a GG
„(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein. (2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder s …“