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GemAusGO

§ 8Einberufung

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.
(2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einberufung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111020969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2eaba3136c61b1858668aad6867ba09016627b0dd83ebaa559e565aca7aabb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • Art 115a GG

    „… er oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen. (3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einbe …“

  • Art 53a GG

    „(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein. (2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder s …“