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KDVG

§ 11Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
1.
ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
3.
ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159310003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c765ad3e9001770bf007a4639139b5f6964bb32834a7d6d4c07f19122e9fac

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (2)
  • Art 115a GG

    „(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden, 2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden un …“

  • Art 80a GG

    „(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden, 2. kann die Frist …“