StrKrVerkLeistV
§ 1Umfang der Leistungspflicht
Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
- 1.
- zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder
- 2.
- im Spannungs- oder im Verteidigungsfall (Artikel 80a und Artikel 115a des Grundgesetzes)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021280976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c42579b33c9edf814e131097877b227dfe9ee369b00ba3084aea4f5f0aad413
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 115a GG
„… Verkehr und digitale Infrastruktur oder 2. im Spannungs- oder im Verteidigungsfall (Artikel 80a und Artikel 115a des Grundgesetzes) fordern. (3) Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 EVerkSiVSicherstellung von Beförderungsmitteln
„… oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen. (4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.“