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KlimaBergV

§ 13Aufzeichnungen

Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über
1.
die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,
2.
die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,
3.
die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,
4.
Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung
a)
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C,
b)
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 2 GesBergVEignungsuntersuchungen

    „… 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist, 3. die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, 4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind …“