KlimaBergV
§ 13Aufzeichnungen
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
- 1.
- die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,
- 2.
- die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,
- 3.
- die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,
- 4.
- Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung
- a)
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C,
- b)
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C.
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006850983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 GesBergVEignungsuntersuchungen
„… 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist, 3. die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, 4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind …“