KlimaBergV
§ 9Besondere Personengruppen
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
- 2.
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C
- 1.
- im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und
- 2.
- eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006850983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 GesBergVEignungsuntersuchungen
„… diese Personen beschäftigt werden, wenn 1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Kli …“