KlimaBergV
§ 2Begriffsbestimmungen
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
- 1.
- Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C,
- 2.
- Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C,
- 3.
- Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C.
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006850983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 GesBergVEignungsuntersuchungen
„… ktivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius. Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer R …“