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KlimaBergV

§ 2Begriffsbestimmungen

Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C,
2.
Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C,
3.
Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 GesBergVEignungsuntersuchungen

    „… ktivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius. Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer R …“