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BGB

§ 239Bürge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 31 EEG 2023Sicherheiten

    „… chkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der …“

  • § 8 GEEVSicherheiten

    „… chkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten …“

  • § 30 KSpTGDeckungsvorsorge

    „… von Sicherheiten nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Stellung eines tauglichen Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel. Die zuständige Behörde kann bestimmen und zulassen, dass die Vorsorge …“

  • § 10 KWKAusVSicherheiten

    „… ngen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten …“