GAPKondV
§ 19Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
- 1.
- Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,
- 2.
- Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
- 3.
- Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
- 4.
- Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
- a)
- in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,
- b)
- Tümpel, Sölle und Dolinen sowie
- c)
- mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.
- 5.
- Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
- 6.
- Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
- 7.
- Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,
- 8.
- Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
- 9.
- Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
- 10.
- Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die
- a)
- Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder
- b)
- mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.
- 1.
- Hecken und Knicks,
- 2.
- Bäume in Baumreihen,
- 3.
- Feldgehölze und
- 4.
- Einzelbäume.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a340afe0fa7f5d56cf77fa85ca9f9f0d4af114be38df2539a99c0d67182ef79
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 GAPDZVLandwirtschaftliche Fläche
„… 9 sind. (2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. (3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützt …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 2 2. GAPAusnVZusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten
„Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antra …“
- § 21 GAPInVeKoSVBesondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
„… Konditionalitäten-Verordnung, 4. für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Be …“