GAPKondV
§ 18Fruchtwechsel auf Ackerland
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
- 1.
- brachliegende Flächen,
- 2.
- mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,
- 3.
- Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:
- a)
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,
- b)
- feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,
- 4.
- Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:
- a)
- Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
- b)
- Tabak oder
- c)
- Roggen,
- 5.
- Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,
- 6.
- Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes
- a)
- für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
- b)
- dem Anbau von Leguminosen dienen,
- c)
- brachliegendes Land sind oder
- d)
- in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,
- 7.
- Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche
- a)
- Dauergrünland sind,
- b)
- für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
- c)
- einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
- 1.
- beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder
- 2.
- im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a340afe0fa7f5d56cf77fa85ca9f9f0d4af114be38df2539a99c0d67182ef79
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 2 GAPAusnVAussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland
„(1) Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Begünstigte für das Antragsjahr 2023 n …“
- § 21 GAPInVeKoSVBesondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
„… bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, 3. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § …“