GAPKondV
§ 21Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a340afe0fa7f5d56cf77fa85ca9f9f0d4af114be38df2539a99c0d67182ef79
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 GAPAusnVZusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen
„… ngen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden. Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die A …“