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GAPInVeKoSV

§ 21Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
1.
ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,
2.
die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
3.
für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 16 Absatz 3 Satz 6 oder § 18 Absatz 2 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
4.
für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
5.
die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,
6.
ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel im Verlauf des Kalenderjahres bezogen oder verwendet worden sind oder voraussichtlich bezogen oder verwendet werden,
7.
ob eine Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Verlauf des Kalenderjahres stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird,
8.
ob Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 11 GAPKondVGebietskulisse

    „… h anzugeben: 1. ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt, 2. die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längst …“

  • § 18 GAPKondVFruchtwechsel auf Ackerland

    „… bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, 3. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § …“

  • § 19 GAPKondVKeine Beseitigung von Landschaftselementen

    „… Konditionalitäten-Verordnung, 4. für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Be …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 2. GAPAusnVErgänzende Angaben im Sammelantrag

    „… ur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.“